In der Arbeitslosenversicherung tritt mit 1.1.2009 ein neues Opting-In-Modell für selbstständig Erwerbstätige in Kraft. Selbstständig tätige UnternehmerInnen können dann selbst entscheiden, ob sie künftig Zeiten in der Arbeitslosenversicherung ansammeln möchten oder nicht.
Für den Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind bestimmte Fristen zu beachten:
Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2009 mit der selbstständigen Tätigkeit begonnen haben, können bis 31. Dezember 2009 in die Arbeitslosenversicherung optieren. Neugründer, deren Tätigkeit ab dem 1. Jänner 2009 beginnt, werden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung verständigt und können innerhalb von sechs Monaten ab der Verständigung in die Arbeitslosenversicherung optieren.
Personen, die bereits vor dem 1. Jänner 2009 mit der selbstständigen Tätigkeit begonnen haben, können bis 31. Dezember 2009 in die Arbeitslosenversicherung optieren. Neugründer, deren Tätigkeit ab dem 1. Jänner 2009 beginnt, werden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung verständigt und können innerhalb von sechs Monaten ab der Verständigung in die Arbeitslosenversicherung optieren.
Die Entscheidung ist für mindestens acht Jahre bindend. Danach kann der Austritt oder ein (neuerlicher) Eintritt erklärt werden. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 6% der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage kann vom Unternehmer selbst gewählt werden.
War der Selbstständige in der Vergangenheit bereits als Dienstnehmer tätig, und hat er während dieser Dienstverhältnisse Zeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben, bleibt sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten. Durch die Option in die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann der Unternehmer jedoch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verlängern bzw. durch Wahl einer höheren Beitragsgrundlage den Anspruch auf Arbeitslosengeld erhöhen.
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