Bilanzbuchhaltung Poglonik

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Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus dem Jahr 2001

Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere 7 Jahre hindurch aufzubewahren. Die 7-Jahres-Frist läuft vom Schluss eines Kalenderjahres. Zum  31. 12. 2008 ist somit die Frist für Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere aus dem Jahr 2001 ausgelaufen. Diese können daher ab 1. 1. 2009 vernichtet werden.

Achtung: Die Aufzeichnungen und Unterlagen, die in Zusammenhang mit bestimmten Grundstücken, bei allfälligen Vorsteuerrückverrechnungen oder in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sein könnten, sind sie länger als 7 Jahre aufzubewahren. Belege können entweder in Papierform, mittels Archivierungssysteme oder in elektronisch gespeicherter Form aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist jedoch nur gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht jederzeit gewährleistet ist.