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Freibetrag für investierte Gewinne

Mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006 wurde ab der Veranlagung 2007 eine neue Investitionsbegünstigung (FbiG gemäß §10 EStG) für Einnahmen-Ausgaben-Rechner geschaffen.

Durch diese Begünstigung können bei EAR bis zu 10 % ihres steuerpflichtigen Gewinnes (max. € 100.000,-- im Kalenderjahr) als steuerfrei behandelt werden, wenn dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist, dass im gleichen Jahr abnutzbare (neue) körperliche Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden. Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen des Weiteren bestimmte Wertpapiere, die auch zur Deckung der Pensionsrückstellung herangezogen werden können, wenn diese dem Anlagevermögen für mindestens vier Jahre gewidmet sind.

Im Falle des Verkaufs, der vorzeitigen Tilgung (z.B. von Anleihen) oder der Verbringung dieser Vermögenswerte in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes vor Ablauf dieser 4-Jahres-Frist kommt es zu einer Nachversteuerung des Gewinnes.

Lediglich bei Wertpapieren konnte eine Nachversteuerung bisher durch Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes vermieden werden.

Ab der Veranlagung 2008 muss diese Ersatzanschaffung aus einem begünstigten abnutzbaren Anlagegut bestehen. Im Falle der vorzeitigen Tilgung unterbleibt eine Nachversteuerung auch dann, wenn binnen 2 Monaten begünstigte Wertpapiere nachbeschafft werden.

 

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